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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Verschulden bei der Auswahl des Gehilfen

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 701

Die in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Sorgfaltspflichten sollen die Verursachung von Schäden verhindern. Daher soll sich der Geschäftsherr beim Einsatz von Hilfspersonen nur exkulpieren können, wenn er bei der Auswahl der bestellten Hilfspersonen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgebracht hat. Er darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann.[2101] Deshalb richten sich die Anforderungen an Maß und Umfang der Pflichten nach der Verkehrsanschauung, der Art der Verrichtung und den Umständen des Einzelfalls.[2102]

Der Geschäftsherr muss sich von den Fähigkeiten, der Eignung und der Zuverlässigkeit seiner Hilfspersonen überzeugen. Je größer das Gefahrenpotential der Verrichtung ist, desto strenger sind die Auswahlkriterien. Für eine untergeordnete Tätigkeit ohne besondere Gefahren wird die Prüfung der körperlichen und der allgemein fachlichen Zuverlässigkeit der bestellten Person in der Regel genügen.[2103] Allerdings braucht nicht gerade derjenige Mangel des Gehilfen zum Schaden geführt haben, den der Geschäftsherr bei der Auswahl oder Überwachung erkennen musste, aber schuldhaft nicht beachtet hat.[2104] Lässt sich der konkrete Verursacher des Schadens nicht mehr ermitteln, so muss der Geschäftsherr darlegen und beweisen, dass er alle Personen, die als Täter in Betracht kommen, ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat.[2105]

 

Rz. 702

Auswahl des Verrichtungsgehilfen: Grundsätzlich darf der Geschäftsherr eine Tätigkeit nur solchen Gehilfen übertragen, die hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und von denen eine gefahrlose Durchführung erwartet werden kann. Er muss sich insoweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen.[2106] Bei einfachen Verrich...

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