(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dazu beizutragen, dass die Bedürfnisse der jungen Menschen [Bis 18.07.2024: Jugend] in der Gesellschaft öffentlich wahrgenommen und zur Geltung gebracht werden. 2Sie sind verpflichtet und berechtigt, gegenüber Behörden, anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen dahin gehend zu wirken, dass die Bedingungen für eine positive Entwicklung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen, bei der Familien- und kinderfreundlichen Gestaltung des Gemeinwesens, des öffentlichen und des kulturellen Lebens, der Arbeitswelt und der Umwelt erhalten oder geschaffen werden (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).
(2) Neben der ihnen durch § 2 SGB VIII übertragenen Aufgaben der Jugendhilfe gehören zu den Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe, den Jugendverbänden und Jugendgruppen
1. |
Erziehung zur Achtung der Würde des Menschen, unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, |
1. |
Erziehung zur Achtung der Würde des Menschen, unabhängig von Geschlecht, Rasse und Glauben, |
2. |
Erziehung zur sozialen Verantwortung im Rahmen der individuellen Freiheit, |
3. |
Erziehung zur Achtung der natürlichen Lebensgrundlagen der Umwelt, |
4. |
Bekämpfung der Gefährdung durch Gewaltkriminalität durch präventive Maßnahmen. |
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken durch eine vernetzte Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen darauf hin, dass mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen frühzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird.
(4) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen, stimmen sich insbesondere bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen mit diesen ab und entwickeln hierfür geeignete Kooperationsstrukturen. 2Näheres kann durch eine Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land geregelt werden. 3Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, die Jugendhilfe- und die Schulnetzplanung unter Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe aufeinander abzustimmen.
(5) Jeder, auch jeder Jugendliche und jedes Kind, hat das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung junger Menschen an den Jugendhilfeausschuss, den Landesjugendhilfeausschuss und die Verwaltungen der Jugendämter zu wenden.