Verschwiegenheit im Krankheitsfall

Bilderserie 16.07.2014 20 Jahre Entgeltfortzahlungsgesetz
Verschwiegenheit im Krankheitsfall
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Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, alle Informationen an ihren Arbeitgeber weiterzugeben. Angaben zur Art ihrer Erkrankung (Diagnose) müssen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht machen. Ausnahmen gelten für ansteckende Krankheiten, damit Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz anderer Mitarbeiter einleiten können, und bei einer Fortsetzungserkrankung für die Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung.

Auch die Ursache der Erkrankung ist nur ausnahmsweise mitzuteilen: Zum einen, wenn ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat, um dem Arbeitgeber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen. Zum anderen, wenn die Arbeitsunfähigkeit eindeutig selbst verschuldet war, da dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.


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