Mitteilungspflichten im Krankheitsfall

Bilderserie 16.07.2014 20 Jahre Entgeltfortzahlungsgesetz
Mitteilungspflichten im Krankheitsfall
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Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schnellstmöglich informieren. Hält die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger an als ursprünglich mitgeteilt, ist auch dies dem Arbeitgeber direkt anzuzeigen. Befindet sich ein Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland, hat er dem Arbeitgeber auch seinen Aufenthaltsort ebenso unverzüglich mitzuteilen wie seine Rückkehr ins Inland. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern besteht diese Pflicht im Übrigen auch gegenüber ihrer Krankenkasse.


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