Attestpflicht des Arbeitnehmers

Bilderserie 16.07.2014 20 Jahre Entgeltfortzahlungsgesetz
Attestpflicht des Arbeitnehmers
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Können Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger als drei Kalendertage nicht arbeiten, müssen sie ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag (also am vierten Krankheitstag) vorlegen. Arbeitgeber dürfen die Vorlage eines ärztlichen Attests auch schon zu einem früheren Zeitpunkt von ihren Arbeitnehmern verlangen, ohne dies in irgendeiner Form begründen zu müssen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als vom Arzt ursprünglich bescheinigt, muss der Arbeitnehmer ein neues Attest beibringen.


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