Mit dem TVöD-NRW wurden die Regelungen zusammengefasst, die die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien aufgrund ausdrücklicher Öffnungsklauseln des TVöD bzw. in Anpassung früherer Bezirkstarifverträge zum BMT-G/ BAT an das neue Tarifrecht getroffen haben. Der TVöD-NRW enthält spartenspezifische Untergliederungen.
Mit dem 1. Änderungstarifvertrag zum TVöD-NRW wurden bisherige bezirkliche Regelungen (§ 5 BZT-G/NRW) in den Teil A des TVöD-NRW – dort § 5 – übernommen. Die Tarifvertragsparteien hatten sich wegen des Sachzusammenhangs zwischen den Erschwerniszuschlägen und den noch laufenden Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung darauf verständigt, den bisherigen Erschwerniszuschlagskatalog vorerst weiter anzuwenden und diesen im Zusammenhang mit den landesbezirklichen Eingruppierungsverhandlungen neu zu vereinbaren.
Die Regelungen zu den Erschwerniszuschlägen in § 5 des TVöD-NRW finden nur Anwendung auf Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD).
Das "Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten" zu § 5 TVöD-NRW, Teil A, enthält einen abschließenden Katalog der Tätigkeiten, die einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag begründen. Für Tätigkeiten, die in dem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen.
Das Verzeichnis ist untergliedert in