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Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen

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§§ 1 - 14 Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen

§ 1 Praktika - Definitionen

 

(1) Praktika sind vorübergehende, zeitlich befristete Abschnitte, in denen ein Praktikumsbetrieb[1] Praktikantinnen und Praktikanten unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen vermittelt, ohne dass dies eine systematische Berufsausbildung oder vergleichbare Ausbildung darstellt.

 

(2) Praktika sind keine Arbeitsverhältnisse; die Praktikantinnen und Praktikanten schulden keine Arbeitsleistungen. Leistungen im Rahmen der Vermittlung praktischer Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen stehen dem nicht entgegen.

 

(3) Praktikantinnen und Praktikanten müssen in den Praktikumsbetrieb eingegliedert sein. Das ist nur dann der Fall, wenn jeweils die Praktikantin oder der Praktikant während der gesamten täglichen Arbeitszeit im Praktikumsbetrieb praktisch tätig ist. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich. Gleiches gilt für Vor- und Nachbereitung außerhalb des Praktikumsbetriebes.

 

(4) Pflichtpraktika im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend vorgesehen sind. Zu den Pflichtpraktika gehören auch die Praktika, die Bestandteil einer allgemeinbildenden- oder berufsbildenden Schulausbildung oder einer Hochschulausbildung sind.

 

(5) Vorpraktika im Sinne dieser Richtlinie sind Praktika, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungs-voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung an einer berufsbildenden Schule oder Hochschulausbildung[2] gefordert werden, oder die auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvor...

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