Stefanie Hock
, Christoph Tillmanns
Das Gesetz regelt nicht eindeutig, wie der Mindestlohn zu berechnen ist und welche Vergütungsbestandteile für die Frage, ob der Mindestlohnanspruch erfüllt ist, herangezogen werden können.
Im Gesetz ist hinsichtlich der Höhe des Mindestlohns nur der schlanke Satz enthalten, wonach "die Höhe des Mindestlohns ...""ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde" beträgt. "Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden" (§ 1 MiLoG). Unproblematisch sind daher nur die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer pro Stunde einen Lohn von aktuell 13,90 EUR brutto beanspruchen kann. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen ein monatliches Entgelt vor. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der zeitlichen Bezugsgröße für die Kontrolle, ob der Mindestlohn gezahlt worden ist.
Die Fachliteratur und das Bundesarbeitsgericht gehen davon aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns monatsbezogen zu prüfen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn das der vereinbarte Zeitraum für die Vergütungszahlung ist. Das lässt sich daraus ableiten, dass in § 2 MiLoG bei den Fälligkeitsregeln eine monatliche Betrachtungsweise gewählt worden ist. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass ein Ziel des Gesetzes ist, dem Arbeitnehmer bei Vollzeitbeschäftigung ein Einkommen oberhalb der monatlichen Pfändungsfreigrenze zu sichern. Bei der Prüfung, ob durch das verstetigte Monatsentgelt der Mindestlohn eingehalten wird, ist die Anzahl der tatsächlich in dem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden aller Art (also auch Bereitschaftsdienste) mit 13,90 EUR zu multiplizieren. Ist die Summe des in diesem Kalendermonat bezahlten verstetigten Entgelts mindeste...