Unter dem Begriff "Betriebsbeauftragte" werden Beauftragte verstanden, die vom Arbeitgeber aus ganz unterschiedlichen Gründen zur Einhaltung und Kontrolle rechtlicher Vorschriften bestellt werden müssen. Betroffen sind die Bereiche der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des datenrechtlichen Persönlichkeitsschutzes.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Bestellung und Abberufung eines Arbeitnehmers zum Beauftragten (z. B. Betriebsarzt, Sicherheitsingenieur etc.) ist gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Wegen der Trennung von Arbeitsverhältnis und Beauftragtenverhältnis ist es zulässig, einen Arbeitnehmer für diese Aufgaben einzustellen, seine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit aber erst vorzunehmen, wenn eine 6-monatige Probezeit erfolgreich absolviert worden ist. In diesen Fällen kommt der Abberufungsschutz nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG erst nach wirksamer Bestellung zum Tragen. Fehlende und auch nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit führt zumindest dann zur Unwirksamkeit einer gleichzeitig ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Abberufungs- und Kündigungsgründe mit der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter im Zusammenhang stehen.[1]

Sicherheitsbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragte

Nach § 22 Abs. 3 SGB VII/§ 30 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung dürfen sie wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Eine etwaige Kündigung darf daher in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.

Beauftragte für Immissionsschutz

Nach § 58 Abs. 2 BImSchG besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Immissionsschutzbeauftragte. Danach ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Amtszeit des Beauftragten ausgeschlossen. Auch nach Ablauf der Amtszeit, d. h. nach Abberufung, ist gem. § 58 Abs. 2 BImSchG die ordentliche Kündigung 1 Jahr lang ausgeschlossen, sodass der Beauftragte nach Abberufung mit anderen Aufgaben im Betrieb betraut werden muss. Da der nachwirkende Kündigungsschutz an den Tatbestand der Abberufung anknüpft, besteht nach Auffassung des BAG[2] kein nachwirkender Kündigungsschutz bei einer Amtsniederlegung des Beauftragten, es sei denn, die Amtsniederlegung ist durch ein Verhalten des Arbeitgebers, etwa Kritik an der Amtsführung oder Behinderung bei der Aufgabenerfüllung, veranlasst worden.

Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich, wenn ein hierfür ausreichender wichtiger Grund vorliegt.

Störfallbeauftragte, Betriebsbeauftragte für Abfall, Gewässerschutzbeauftragte

Für diese Beauftragten gilt ein entsprechender Kündigungsschutz wie beim Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 BImSchG, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i. V. m. § 58 BImSchG, § 21a WHG).

Betriebliche Datenschutzbeauftragte

Beim Beauftragten für den Datenschutz ist zwischen der Benennung und dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zu unterscheiden.

Die Abberufung vom Amt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen setzt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB voraus.

Von diesem Auftragsverhältnis ist das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zu trennen. Hier besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der dem Kündigungsschutz von Betriebsrats- und Personalratsmitgliedern (§ 15 Abs. 1 und 2 KSchG) entspricht. Danach ist eine Kündigung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch nachwirkend für 1 Jahr nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz (§ 6f Abs. 4 Sätze 2 und 3 BDSG). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, soweit er nicht nur als Hilfsperson der Datenschutzbeauftragten i. S. v. § 4f Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. (nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 nach Art. 37 DSGVO i. V. m. §§ 6 Abs. 4, 38 BDSG 2018) einzuordnen ist, Dies ist der Fall, wenn er eigenverantwortlich und frei von Weisungen datenschutzrechtliche Aufgaben wahrnehmen soll.[3]

Die Regelungen gelten entsprechend auch für betriebliche Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen, wenn ihre Benennung verpflichtend ist (§ 38 Abs. 2 BDSG).

Eine Benennung eines Datenschutzbeauftragten erscheint in folgenden Fällen erforderlich:

  • Es werden i. d. R. mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG) oder
  • es werden Verarbeitungen vorgenommen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen oder
  • es werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet.

Weitere Fälle einer Verpflichtung zu einer Benennung enthält Art. 37 DSGVO.

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Sie dürfen wegen ihrer jeweiligen Tätigkeit nicht benachteiligt, ihnen darf also ...

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