Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge verweist § 8a TVAöD auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Die vorgenannten Sonderformen der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind in § 7 TVöD zusammengefasst und definiert, das Entgelt dafür bemisst sich nach den Regelungen des § 8 TVöD.

Nach § 8 Abs. 1 TVöD Satz 2 Buchst. f steht den Beschäftigten z. B. für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr ein Zeitzuschlag von 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu.

Überträgt man diese Regelung auf die Auszubildenden, so ist zunächst der auf eine Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das monatliche Ausbildungsentgelt durch das 4,348-Fache[1] der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7 TVAöD) zu teilen. Der so ermittelte Anteil ist mit dem jeweiligen Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Auszubildenden (1. Ausbildungsjahr) mit einem monatlichen Ausbildungsentgelt von 1.068,26 EUR (ab 1.4.2022) ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von 6,30 EUR (1.068,26 EUR : 169,57 Stunden [39,0 Stunden × 4,348]). Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr beträgt demzufolge 1,26 EUR (6,30 EUR × 20 %).

Zur Vergütung eines geleisteten Bereitschaftsdienstes (vgl. § 7 Abs. 3 TVöD) und einer Rufbereitschaft (vgl. § 7 Abs. 4 TVöD) enthält § 8 TVöD in den Absätzen 3 und 4 spezielle Regelungen. Dies bedeutet, dass Auszubildende, die z. B eine stundenweise Rufbereitschaft gem. § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD leisten, für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v. H. ihres individuellen Stundenentgelts erhalten (zur Berechnung des Stundenentgelts siehe Ziffer 3.3.2.3). Für eine innerhalb der Rufbereitschaft erfolgte Inanspruchnahme, die gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD gesondert mit dem Überstundenentgelt (zuzüglich des Überstundenzuschlags von 30 %) zu vergüten ist, ist ebenfalls das individuelle Stundenentgelt des Auszubildenden zu berücksichtigen.

Anzumerken ist, dass die Heranziehung des Auszubildenden zu Rufbereitschafts- oder Bereitschaftsdiensten mit dem Ausbildungszweck im Einklang stehen muss, d. h., zu Zwecken des Erwerbs beruflicher Handlungsfähigkeit erfolgt (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Dies dürfte nur im Ausnahmefall anzunehmen sein, da dem Auszubildenden die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch im Rahmen der "normalen" Ausbildungszeit vermittelt werden können. Gehören Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst jedoch zum Berufsbild dazu, kann sich das Kennenlernen dieser Formen der Arbeit als förderlich erweisen.

Obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass Auszubildende während ihrer Ausbildung in verschiedenen Schichten zum Einsatz kommen, enthält der TVAöD – Besonderer Teil BBiG – (im Gegensatz zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege –[2]) keine tarifliche Ausgleichsregelung für den Fall, dass die/der Auszubildende Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 TVöD leistet.

Dieser Umstand lässt sich zum einen darauf zurückführen, dass die Schichtarbeit eher untypisch für die "normale" Tätigkeit in einer Verwaltung ist. Zum anderen lässt sich eine regelmäßige Schichtarbeit bei Auszubildenden, auf die das BBiG Anwendung findet, i. d. R auch nicht mit § 14 Abs. 3 BBiG vereinbaren. Danach dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Bei der Wechsel- bzw. Schichtarbeit bestehen besondere Erschwernisse in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) vorgesehenen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Schichtbetrieb, wobei die Erschwernisse abgestuft sind je nachdem, ob, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang der Schichtplan Dienst an Wochenenden, zur Nachtzeit und innerhalb von bestimmten Zeitspannen vorsieht.[3] Werden Auszubildende jedoch nur kurzfristig im Schichtbetrieb eingesetzt, um sie mit den täglichen Abläufen des Ausbildungsbetriebes vertraut zu machen, entstehen für die/den Auszubildenden keine nennenswerten Belastungen. Dementsprechend bedarf es auch keiner vergütungsrechtlichen Anerkennung dieser Form der Arbeit.

[1] Der Faktor 4,348 ergibt sich daraus, dass zur Errechnung einer monatlichen Arbeitszeit von 365,25 Kalendertagen jährlich auszugehen ist. Diese 365,25 Kalendertage werden dividiert durch die Zahl der Tage der Kalenderwoche, multipliziert mit der Zahl der Monate je Kalenderjahr (365,25/[7 × 12]).
[2] Siehe § 8b Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege –.
[3] Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 31.3.2011, 4 S 2003/10.

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