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Ausbildung / 2.3.7 Unständige Entgeltbestandteile, § 8a

Justus Steinbömer
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Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge verweist § 8a TVAöD auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Die vorgenannten Sonderformen der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind in § 7 TVöD zusammengefasst und definiert, das Entgelt dafür bemisst sich nach den Regelungen des § 8 TVöD.

Nach § 8 Abs. 1 TVöD Satz 2 Buchst. f steht den Beschäftigten z. B. für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr ein Zeitzuschlag von 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu.

Überträgt man diese Regelung auf die Auszubildenden, so ist zunächst der auf eine Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das monatliche Ausbildungsentgelt durch das 4,348-Fache[1] der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7 TVAöD) zu teilen. Der so ermittelte Anteil ist mit dem jeweiligen Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Auszubildenden (1. Ausbildungsjahr) mit einem monatlichen Ausbildungsentgelt von 1.368,26 EUR (ab 1.5.2026) ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von 8,07 EUR (1.368,26 EUR : 169,57 Stunden [39,0 Stunden × 4,348]). Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr beträgt demzufolge 1,61 EUR (8,07 EUR × 20 %).

Zur Vergütung eines geleisteten Bereitschaftsdienstes (vgl. § 7 Abs. 3 TVöD) und einer Rufbereitschaft (vgl. § 7 Abs. 4 TVöD) enthält § 8 TVöD in den Absätzen 3 und 4 spezielle Regelungen. Dies bedeutet, dass Auszubildende, die z. B eine stundenweise Rufbereitschaft gem. § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD leisten, für ...

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