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Zwischenvermietung - Anwendungsbereich und Rechtsfolgen

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine sog. Zwischenvermietung liegt vor, wenn der Eigentümer einer Wohnung oder eines Wohnhauses nicht unmittelbar an die Endnutzer vermietet, sondern einen Dritten – den Zwischenvermieter – einschaltet.

Rechtlich ist das zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter bestehende Mietverhältnis als Hauptmietverhältnis zu bewerten, während das Mietverhältnis zwischen dem Zwischenvermieter und dem Endnutzer als Untermietverhältnis anzusehen ist. Für das Hauptmietverhältnis gelten die Vorschriften über die gewerbliche Miete; auf das Untermietverhältnis ist demgegenüber Wohnraummietrecht anzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gemäß § 565 BGB "tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein".

1 Anwendungsbereich des § 565 BGB

1.1 Der gewerbliche Zwischenvermieter

Der Begründung des Gesetzgebers kann entnommen werden, dass die Gesetzesfassung den "gewerblichen Zwischenvermieter" im Auge hat, wie er insbesondere bei der Vermietung von Wohnungen eingeschaltet wird, die im sog. Bauherrenmodell errichtet worden sind. An diesem Leitbild muss sich die Auslegung orientieren.

 
Hinweis

Gewerbsmäßig

Danach handelt gewerblich (gewerbsmäßig), wer sich aus der Vermietung von Wohnungen an Dritte eine ständige Erwerbsquelle verschaffen will.[1]

Es muss sich hierbei nicht um die einzige oder primäre Erwerbsquelle handeln; ein Nebengewerbe genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter aus der Vermietung tatsächlich einen Gewinn erzielt. Lediglich das Handeln des Mieters muss auf Gewinnerzielung, mindestens auf Kostendeckung gerichtet sein.

Ein solches Handlungsmotiv kann auch dann angenommen werden, wenn die Vermietung der Wohnung als "Serviceleistung" für den Vermieter zur Abgeltung anderer Leistungen aus einer Geschäftsbeziehung (z. B. G...

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