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Wohngemeinschaft / 4 Hausrecht der WG-Mitglieder

Ulf Wollenzin
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Für die Ausübung des Hausrechts gelten folgende Grundsätze[1]:

  1. Das Hausrecht steht demjenigen zu, der zum Besitz der Räume berechtigt ist und die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausübt. Die Rechtsstellung des jeweiligen Bewohners als Eigentümer, Mieter, Untermieter oder sonstiger Nutzer spielt keine Rolle.
  2. Hinsichtlich der den einzelnen Mitgliedern zugewiesenen Zimmer steht das Hausrecht dem jeweiligen Bewohner alleine zu.
  3. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräume kann jeder Bewohner das Hausrecht ohne Mitwirkung der anderen ausüben.
  4. Jeder Hausrechtinhaber ist berechtigt, Dritten das Betreten der Wohnung und der Gemeinschaftsräume zu erlauben; ebenfalls ist jeder Hausrechtinhaber befugt, Dritte aus der Wohnung zu weisen.
  5. Treffen die Bewohner bei der Ausübung des Hausrechts widersprüchliche Entscheidungen, ist über den Vorrang aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist sowohl das Recht des jeweiligen Mitbewohners, im privaten Bereich ungehindert Besucher empfangen zu können, als auch das Recht eines anderen, in seiner Privatsphäre vor unliebsamen Störern geschützt zu werden, zu berücksichtigen. Dies müssen Ihre Mieter intern klären.
  6. Zu einer auf längere Dauer angelegten Übertragung des Besitzes auf einen Dritten ist der einzelne Bewohner im Zweifel nicht befugt.
[1] OLG Hamm, Urteil v. 22.1.2016, 11 U 67/15, NZM 2016, 310.

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