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Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines

Kathrin Gerber, Andrea Nasemann
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Ist ein Geh- und Fahrrecht im Grundbuch eingetragen, ergibt sich dessen Inhalt in erster Linie aus dem Wortlaut des Grundbucheintrags selbst und aus der Eintragungsbewilligung, auf die darin verwiesen wird. Die Bezeichnung als Wegerecht erlaubt eine umfassende Benutzung durch Gehen und Fahren sowie im landwirtschaftlichen Bereich durch Reiten und Durchtreiben von Vieh. Bei einem Fahrrecht darf der Nachbar auch auf dem Grundstück gehen. Allerdings berechtigt ein Geh- und Fahrrecht nicht dazu, ein Fahrzeug auf der in Anspruch genommenen Strecke abzustellen, sei es, um dieses zu be- und entladen, zu parken, zu waschen oder zu reparieren.[1]

 
Praxis-Beispiel

"Als Übergang zu benutzen" gestattet auch die Nutzung eines Fahrzeugs

Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück "als Übergang zu benutzen", berechtigt grundsätzlich auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren.[2] Fall: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1936 wurde auf dem einen Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach der jeweilige Eigentümer des heute im Eigentum der beklagten Nachbarn stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks berechtigt ist, das Grundstück des klagenden Eigentümers "als Übergang zu benutzen". Dieser verlangt von dem Nachbarn, es zu unterlassen, sein Grundstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren.

Der BGH entschied zugunsten des beklagten Nachbarn. Die Überfahrt mit einem Fahrzeug ist zulässig. Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung berechtigt die Grunddienstbarkeit dazu, das angrenzende Grundstück "als Übergang zu benutzen". Richtig ist zwar, dass der Begriff "Übergang" dahingehend verstanden werden kann, dass damit der Vorgang des Überschreitens oder Hinübergehens gemeint ist. Jedoch wird unter ihm auch eine...

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