"Als Übergang zu benutzen" gestattet auch die Nutzung eines Fahrzeugs
Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück "als Übergang zu benutzen", berechtigt grundsätzlich auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren. Fall: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1936 wurde auf dem einen Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach der jeweilige Eigentümer des heute im Eigentum der beklagten Nachbarn stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks berechtigt ist, das Grundstück des klagenden Eigentümers "als Übergang zu benutzen". Dieser verlangt von dem Nachbarn, es zu unterlassen, sein Grundstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren.
Der BGH entschied zugunsten des beklagten Nachbarn. Die Überfahrt mit einem Fahrzeug ist zulässig. Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung berechtigt die Grunddienstbarkeit dazu, das angrenzende Grundstück "als Übergang zu benutzen". Richtig ist zwar, dass der Begriff "Übergang" dahingehend verstanden werden kann, dass damit der Vorgang des Überschreitens oder Hinübergehens gemeint ist. Jedoch wird unter ihm auch eine...