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Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger orga ... / § 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern

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(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst und entweder

 

1.

über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder

 

2.

mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nummer 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden Anlage

zugeführt werden.

 

(2) 1Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere

 

1.

der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems unter Verwendung einer Verriegelungseinrichtung freigegeben wird und

 

2.

das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin.

 

(3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass

 

1.

bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

 

a)

ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht unterschritten wird und

 

b)

die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine...

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