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BVerwG Beschluss vom 18.06.2012 - 7 B 62.11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tanklager. immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nebenbestimmung. Emissionen. Grenzwerte. Festsetzung. Gesamtkohlenstoff. Benzol. Kohlenwasserstoffe. flüchtige organische Verbindungen. Dämpfe. Ottokraftstoff, TA Luft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 20. BImSchV schließt für die vom Anwendungsbereich der 20. BImSchV erfassten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), zu denen in erster Linie die Kohlenwasserstoffe, mithin auch Benzol, gehören, einen Rückgriff auf die Grenzwerte der TA Luft grundsätzlich aus.

 

Normenkette

RL 94/63/EG Art. 2 Buchst. b; 20. BImSchV § 2 Nr. 5, § 4 Abs. 3, § 10; TA Luft Nr. 1 Abs. 4, Nr. 5.2.5, Nr. 5.2.7.1.1

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Urteil vom 11.08.2011; Aktenzeichen 9 A 1658/10)

VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.09.2009; Aktenzeichen 8 K 70/09.F(V))

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 640 000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Rz. 1

 Die Klägerin betreibt ein 1992 immissionsschutzrechtlich genehmigtes Großtanklager. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 genehmigte der Beklagte die Erweiterung des Tanklagers um eine Ethanol-Blending-Anlage, mit deren Hilfe dem im Tanklager bevorrateten Ottokraftstoff vor der Abfüllung Bioethanol zugesetzt werden kann. Dieser Bescheid enthält unter IV.4.4.2 folgende Nebenbestimmung:

“Die in der Abluft der Dämpferückgewinnungsanlage (VRU Bestand) enthaltenen Emissionen organischer Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer organischer Stoffe derselben Klasse, folgende Grenzwerte für die Massenkonzentration nicht überschreiten: 50 mg/m3 jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, 1 mg/m3 Benzol.”

Rz. 2

 Die u.a. gegen diese Nebenbestimmung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Nebenbestimmung unter Ziffer 4.4.2 aufgehoben. Die Nebenbestimmung sei rechtswidrig auf der Grundlage der TA Luft erlassen worden, die hier keine Anwendung finde, weil die 20. BImSchV vorrangig sei. Diese konkretisiere als spezielle Regelung abschließend die Anforderungen, die nach den §§ 5, 6 BImSchG an Anlagen zur Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff in Tanklagern oder an Tankstellen zu stellen seien und schließe die Festsetzung strengerer Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe und Benzol nach den Nr. 5.1 bis 5.4 der TA Luft aus. Aus § 10 der 20. BImSchV folge nichts anderes.

Rz. 3

 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II

Rz. 4

 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Rz. 5

 Die vom Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob die 20. BImSchV die Anwendung der Nr. 5.1 bis 5.4 der TA Luft als Konkretisierung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zulässt, insbesondere die Festsetzung eines Grenzwerts für die Massenkonzentration von 50 mg/m3 für Gesamtkohlenstoff nach Nr. 5.2.6 b) i.V.m. Nr. 5.2.5 TA Luft sowie eines Grenzwerts für die Massenkonzentration von 1 mg/m3 für Benzol nach Nr. 5.2.6 b) i.V.m. Nr. 5.2.7.1.1 TA Luft erlaubt, oder

ob die 20. BImSchV die an die Anlagen zur Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff in Tanklagern oder an Tankstellen gemäß den §§ 5, 6 BImSchG zu stellenden Anforderungen abschließend konkretisiert und die Festsetzung strengerer Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe und Benzol nach den Nr. 5.1 bis 5.4 der TA Luft ausschließt,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, ohne Weiteres im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen Rechtsstandpunktes beantworten.

Rz. 6

 Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV – vom 27. Mai 1998 (BGBl I S. 1174, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2009, BGBl I S. 1043) dient der Umsetzung der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 (ABl EG Nr. L 365 S. 24) zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (BRDrucks 287/98 S. 21).

Rz. 7

 Die Richtlinie 94/63/EG verfolgt das Ziel, vom Ottokraftstoff stammende VOC-Emissionen wesentlich zu verringern; einige dieser VOC-Emissionen werden als giftig, krebserregend oder angeborene Missbildungen hervorrufend eingestuft (vgl. Erwägungsgrund Nr. 2). Die 20. BImSchV sieht – ebenso wie die Richtlinie 94/63/EG und anders als etwa die vom Senat in seinem Urteil vom 26. April 2007 (BVerwG 7 C 15.06 – Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr. 2) behandelte 17. BImSchV und die TA Luft – keine Emissionsgrenzwerte für einzelne Stoffe vor. Sie enthält vielmehr eine allgemein auf “Emissionen an Dämpfen im Abgas” bezogene Grenzwertregelung in § 4 Abs. 3. Dabei werden unter “Dämpfen” gemäß der mit der Definition in Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 94/63/EG übereinstimmenden Regelung in § 2 Nr. 5 der 20. BImSchV “gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten” verstanden.

Rz. 8

 Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) der 20. BImSchV dürfen bei – wie hier – genehmigungsbedürftigen Anlagen die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 nicht überschreiten, soweit der Massenstrom der Dämpfe insgesamt 3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt. Diese Regelung knüpft an die seinerzeit vorhandene Regelung in Nr. 3.1.7 der TA Luft an. Der Grenzwert von 0,15 g/m3 kann von einstufigen, überwiegend jedoch zweistufigen Abgaseinrichtungen eingehalten werden (BRDrucks 287/98 S. 26).

Rz. 9

 Die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 20. BImSchV schließt für die vom Anwendungsbereich der 20. BImSchV erfassten flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), zu denen in erster Linie die Kohlenwasserstoffe, mithin auch Benzol, gehören, einen Rückgriff auf die Grenzwerte der TA Luft grundsätzlich aus. Dies folgt aus dem Rechtsnormcharakter der Verordnung und wird auch in Nr. 1 Abs. 4 TA Luft klargestellt. Danach gelten die Anforderungen der Nr. 5.1 bis 5.4 TA Luft nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden. Ausweislich der Begründung hierzu gehen hinsichtlich der Anforderungen zur Vorsorge Regelungen in vorhandenen und künftigen Rechtsverordnungen (z.B. 13., 17., 20., 30. und 31. BImSchV) vor, jedoch nur für solche Stoffe und für solche Tätigkeiten, für die in den Rechtsverordnungen Regelungen getroffen werden. So enthalte z.B. die 31. BImSchV lediglich Anforderungen zur Begrenzung von organischen Kohlenwasserstoffen, diese allerdings abschließend; ergänzend gälten somit hinsichtlich der Anforderungen zur Begrenzung anderer Emissionen, z.B. von Staub oder Stickstoffoxiden, die Anforderungen der TA Luft (BRDrucks 1058/01 S. 238; vgl. auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2011, Vorb. TA Luft Rn. 21).

Rz. 10

 Abweichendes folgt auch nicht aus § 10 der 20. BImSchV. Danach bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, unberührt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift enthält – wie der Senat in seinem Urteil vom 26. April 2007 (a.a.O. Rn. 16) zu der weitgehend gleichlautenden Regelung in § 20 der 17. BImSchV bereits entschieden hat – keine eigenständige Handlungsermächtigung, sondern stellt lediglich klar, dass die auf Rechtsgrundlagen außerhalb der 20. BImSchV beruhenden Befugnisse der Behörden durch diese Verordnung nicht verdrängt werden.

Rz. 11

 Ob auf § 10 der 20. BImSchV zurückgegriffen werden kann, wenn der in der Rechtsverordnung zugrunde gelegte Stand der Technik offensichtlich fortgeschritten ist (so Hansmann, a.a.O. Rn. 21), kann dahinstehen, weil hiervon nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 12) nicht auszugehen ist. Gegenteiliges folgt nicht schon daraus, dass die TA Luft erst mehr als vier Jahre nach der 20. BImSchV neu gefasst worden ist. Soweit sich die TA Luft in Nr. 1 Abs. 4 zum Anwendungsvorrang von Rechtsverordnungen der Bundesregierung über Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen verhält, bezieht sich dies ausweislich der Begründung (BRDrucks 1058/01 S. 238) auch auf schon vorhandene Verordnungen. Die 20. BImSchV ist überdies sowohl im zeitlichen Zusammenhang mit der Neufassung der TA Luft als auch danach geändert worden, ohne dass hiervon die Grenzwerte in § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 20. BImSchV betroffen waren.

Rz. 12

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Krauß, Guttenberger, Schipper

 

Fundstellen

BauR 2012, 1834

DÖV 2012, 982

UPR 2012, 391

I+E 2012, 185

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