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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / § 17 Besondere Zahlungen

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(1) Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (§ 4) ein Jubiläumsgeld gewährt werden. Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.

 

(2) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich auf 26 Euro je Monat, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet. Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich auf 50 Euro je Monat, wenn die vermögenswirksame Leistung gemäß § 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wird und der Arbeitnehmer hierbei mindestens einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13 Euro je Monat erbringt. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

(3) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers kann ein Sterbegeld gezahlt werden.

Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2

Für am 31. Dezember 2008 bestehende Anlageverträge im Sinne von Satz 1 kann der Arbeitnehmer für deren Laufzeit abweichend von Satz 2 einen Betrag in Höhe von 19,35 Euro im Rahmen der Entgeltumwandlung verwenden. Dies gilt entsprechend für am 29. Februar 2012 bestehende Anlageverträge von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 2 beschäftigt sind. Für am 29. Februar 2012 bestehende Anlageverträge im Sinne von Satz 1 können Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 beschäftigt sind, für deren Lau...

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