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TV-EntgO-L - Entgeltordnung Lehrkräfte / 1.

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(1) Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat,

ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. Es entspricht

der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 11*) **)
A 13 13*)
A 14 14*)
A 15 15*).
  *) Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2
  **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

(2) Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform auszuüben und

wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrem Lehramtsstudium nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einem dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsstudium,

ist für die Zuordnung nac...

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