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Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin)

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin)

Datum: 31. Juli 2003

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin)

vom 31. Juli 2003

zwischen dem

dem Land Berlin

einerseits

und der

(ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - e.V.)

Landesbezirk Berlin-Brandenburg,

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Landesverband Berlin,

der Gewerkschaft der Polizei

Landesbezirk Berlin sowie

der IG Bauen Agrar Umwelt

Bundesvorstand

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2 l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen (Auszubildende einschließlich der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, Praktikanten, deren Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind, sowie Ärzte/ Ärztinnen im Praktikum) des Landes Berlin.

§ 2 Generelle Übernahmebestimmungen

 

(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Angestellten und in der Berufsbildung zum Angestellten stehenden Personen finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Angestellte und in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. 78. Änderungstarifvertrag zum BAT, Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum BATO) ergebenden Änderungen Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen dem Verband von Arbeitgebern des öffentliche...

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