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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.08.2007 - 3 Sa 1002/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansammeln von Freizeitguthaben bei Freizeitausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Angestellte gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV arbeitstäglich bezahlten Freizeitausgleich zum Abbau seines Arbeitszeitguthabens gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV in Anspruch, so kann er für diesen Arbeitstag kein neues Zeitguthaben im Umfang der Differenz zwischen der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV und der für ihn geltenden besonderen, abgesenkten Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV auf seinem Arbeitszeitkonto im Sinne des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 4 Anwendungs-TV ansammeln.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31.07.03 § 3A; Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31.07.03, § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 91 Ca 19231/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.03.2007 – 91 Ca 19231/06 – abgeändert.

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für Zeiten der Arbeitsfreistellung zum Zwecke des Abbaus eines Zeitguthabens im Sinne des Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 (im Folgenden: Anwendungs-TV) – entstanden durch die Differenz zwischen der zu erbringenden regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV) und der bezahlten, besonderen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin (§§ 3 A Abs. 1, 4 Anwendungs-TV) – zugleich wieder ein Zeitguthaben z...

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