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Stasi-Unterlagen-Gesetz / § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche [Bis 16.06.2021: nicht öffentliche] Stellen, Verfahrensvorschriften

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(1) 1Das Bundesarchiv[2] [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] macht Mitteilungen an öffentliche und nichtöffentliche[3] [Bis 16.06.2021: nicht öffentliche] Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. 2In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis h, Nummer 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis h und Nummer 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, dass nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

 

(2) 1Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an das Bundesarchiv[4] [Bis 16.06.2021: den Bundesbeauftragten] gerichtet werden. 2Wer für eine nichtöffentliche[5] [Bis 16.06.2021: nicht öffentliche] Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.

 

(3) 1Das Bundesarchiv[6] [Bis 16.06.2021: Der Bundesbeauftragte] prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. 2Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das Bun...

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