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Saarländisches Naturschutzgesetz / § 38 Örtliche Naturschutzbeauftragte

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(1) 1Die Gemeinden berufen fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. 2Für jeden Gemeindebezirk kann ein Naturschutzbeauftragter oder eine Naturschutzbeauftragte berufen werden. 3Die Naturschutzbeauftragten sind Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782). 4Bedienstete der vorschlagenden Gemeinde können nicht berufen werden. 5Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 6Die Berufung erfolgt widerruflich. 7Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 8Die Berufung ist bei anhaltender Untätigkeit des örtlichen Naturschutzbeauftragten zu widerrufen.

 

(2) 1Die örtlichen Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die Gemeinde fachlich weisungsfrei in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. 2Sie sind bei Planungen und Maßnahmen, die den Naturschutz betreffen, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen im Bereich der Gemeinde anzuhören. 3Sie nehmen ferner die Aufgaben gemäß § 46 Abs. 2 wahr und haben die Befugnisse gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3.

 

(3) 1Die örtlichen Naturschutzbeauftragten unterstehen der Aufsicht der Gemeinden. 2Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. 3Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. 4Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen. 5Die Gemeinden ersetzen den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die Ihnen durch ...

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