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Saarländisches Naturschutzgesetz / § 46 Saarländische Naturwacht

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(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden kann die oberste Naturschutzbehörde geeignete Personen ehren- oder hauptamtlich für den Naturschutz im Außendienst einsetzen (Saarländische Naturwacht).

 

(2) Die in der Naturwacht Tätigen sollen

 

1.

durch fachliche Information und Aufklärung auf ein besseres Verständnis von Natur und Landschaft bei den Bürgerinnen und Bürgern hinwirken,

 

2.

Fehlentwicklungen in der Siedlungs- und Kulturlandschaft und ihrer Nutzung den sie berufenden Stellen rechtzeitig aufzeigen,

 

3.

Zuwiderhandlungen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung feststellen und bei deren Verfolgung mitwirken.

 

(3) Die in der Naturwacht Tätigen können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:

 

1.

Unterstützung bei der Aufstellung von Pflegeplänen für Naturschutzgebiete sowie der Organisation und Überwachung der Naturschutzgebietspflege,

 

2.

Durchführung von Besucherführungen in der Biosphäre Bliesgau, dem Naturpark Saar-Hunsrück und in Naturschutzgebieten,

 

3.

Überwachung von Naturschutzgebieten vor Ort,

 

4.

Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz,

 

5.

ökopädagogische Unterstützung von Schulen und Bildungseinrichtungen sowie

 

6.

Bau von Informations-, Erholungs- und Schutzeinrichtungen.

 

(4) 1Die in der Naturwacht Tätigen sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte einzuholen. 2Sie dürfen Grundstücke betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 3Ihnen stehen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 Nr. 3 folgende den Polizeiverwaltungsbehörden zustehenden Befugnisse nach dem Saarländischen Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März ...

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