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Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz / § 8 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

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(1) Das Nähere zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG für die Berufung in ein Beamtenverhältnis festgelegten Altersgrenzen (Höchstaltersgrenzen) regeln die Absätze 2 bis 5.

 

(2) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

 

1.

bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,

 

2.

bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und

 

3.

bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).

 

(3) Die Höchstaltersgrenzen erhöhen sich bei früheren Beamtinnen und Beamten eines rheinland-pfälzischen Dienstherrn, die nicht nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind, um die bisher bei demselben Dienstherrn zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

 

(4) 1Die Höchstaltersgrenzen erhöhen sich für schwerbehinderte Menschen um drei Jahre. 2Hat die Bewerberin oder der Bewerber mindestens

 

1.

ein Kind unter 18 Jahren betreut,

 

2.

ein im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren gepflegt oder

 

3.

eine im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gepflegt,

erhöhen sich die Höchstaltersgrenzen um die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeiten, insgesamt jedoch höchstens um drei Jahre; die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden nebeneinander Anwendung; hierbei können insgesamt jedoch höchstens vier Jahre berücksichtigt werden.

 

(5) 1Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige M...

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