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Landesabfallwirtschaftsgesetz Schleswig-Holstein / § 5 Satzung

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(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 20 KrWG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung. 2Dabei sind die Ziele des § 1 zu beachten. 3Die Satzung soll insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in weicher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als in seinem Gebiet angefallen gelten. 4Die Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG erforderlich ist oder in einer Rechtsverordnung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehen ist. 5Dies betrifft insbesondere Glas, Papier, Pappe, Metall, Kunststoffe, Bau-, Bioabfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle.

 

(2) Die Erhebung von Gebühren durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, daß

 

1.

die für die Ablagerung von Abfällen erhobenen Gebühren alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich einer gegebenenfalls vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müssen,

 

2.

im Rahmen des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen gestaffelte Gebühren erhoben werden können,

 

3.

in die Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren die benutzungsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten) der vorgehaltenen Bioabfallentsorgun...

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