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Kreislaufwirtschaftsgesetz / § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

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(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. 2Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

 

(2)[1] 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

 

1.

Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

 

2.

Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,

 

3.

Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,

 

4.

Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,

 

5.

Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

 

6.

Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,

 

7.

Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und

 

8.

gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.

2Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

 

(3[2] [Bis 28.10.2020: 2] ) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes[3] unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. 3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

 

(4[4] [Bis 28.10.2020: 3] ) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

 

1.

auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,

 

2.

keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie

 

3.

nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden ab 29.10.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.10.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden ab 29.10.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.10.2020.

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