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KStR, Amtl. Hinweise 2004 / H 6 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

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Allgemeines

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben (→BFH vom 22.9.1976 - BStBl II S. 793).

Hat die juristische Person des öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art, so ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer wegen jedes einzelnen Betriebs (→BFH vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391 und vom 8.11.1989 - BStBl 1990 II S. 242).

Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art

→ R 33

Einrichtung

Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung, aus einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben (→BFH vom 26.5.1977 - BStBl II S. 813).

Sie kann auch dann gegeben sein, wenn nicht organisatorische, sondern andere Merkmale vorliegen, die die wirtschaftliche Selbständigkeit verdeutlichen (→BFH vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391).

Insbesondere kann die Einrichtung gegeben sein, wenn der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit beträchtlich ist bzw. wegen des Umfangs der damit verbundenen Tätigkeit eine organisatorische Abgrenzung geboten erscheint (→RFH vom 20.1.1942 - RStBl S. 405 und BFH vom 26.2.1957 - BStBl III S. 146).

Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten, organisatorisch gesondert geführten Betrieb schließt es nicht aus, die einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und rechtlich als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden (→BFH vom 26.5.1977 - BStBl II S. 813 und vom 14.4.1983 - BStBl II S. 491).

Kirchliche Orden

Kirchliche Orden können Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (→BFH vom 8.7.1...

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