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BFH Urteil vom 22.09.1976 - I R 102/74

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Leitsatz (amtlich)

Der von einer Gemeinde unterhaltene bewachte Parkplatz, für dessen Benützung Gebühren nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung erhoben werden, ist auch dann ein Betrieb gewerblicher Art, wenn die motorisierten Besucher der Gemeinde aus tatsächlichen Gründen - wegen Straßensperrungen und Parkverboten - gezwungen sind, den Parkplatz zu benutzen.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStDV §§ 1, 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Gemeinde - richtete vor dem letzten Kriege auf Drängen der übergeordneten Behörden auf gemeindeeigenem und gepachtetem Grund und Boden einen öffentlichen Parkplatz ein. Für das Abstellen der Fahrzeuge erhebt die Klägerin Gebühren nach einer öffentlich-rechtlichen Gebührensatzung. Die abgestellten Fahrzeuge sind gegen Beschädigung und Diebstahl versichert. Infolge von Straßensperrungen und Parkverboten sind die motorisierten Besucher gezwungen, den Parkplatz der Klägerin zu benutzen.

Mit Rücksicht auf das Urteil des RFH vom 29. Juni 1934 V A 578/33 (RFHE 36, 283, RStBl 1935, 631) wurde die Klägerin zunächst nicht zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer herangezogen. Ab 1948 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die Einkünfte aus dem Betrieb des Parkplatzes der Körperschaftsteuer.

Infolge von Zurechnungen nichtabzugsfähiger Ausgaben ergab sich für 1966 ein Einkommen von 21 840 DM und eine Körperschaftsteuer von 10 701 DM.

Gegen diese Veranlagung wandte sich die Klägerin mit der Begründung, ihr Parkplatzbetrieb sei ein Hoheitsbetrieb gemäß § 4 KStDV und gehöre demgemäß nicht zu den nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das FG führte in seinem Urteil aus, der Parkplatzbetrieb sei ein Betrieb gewerblicher Art. Die Errichtung von Parkplätzen sei keine Hoheitsaufgabe, die der Klägerin durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen oder ihr als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sei. Die Unterhaltung des Parkplatzes sei vornehmlich wirtschaftlich bedingt. Der Parkplatz sei nicht gemäß Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. April 1968 - BayStrWG - (GVBl, 64) dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Ein Hoheitsbetrieb liege nicht schon deshalb vor, weil von den Parkplatzbenutzern kein privatrechtliches Entgelt, sondern gemäß einer öffentlich-rechtlichen Satzung Gebühren gefordert würden. Auch wenn seinerzeit die Einrichtung des Parkplatzes durch die Aufsichtsbehörde verlangt worden wäre, liege keine hoheitliche Betätigung vor. Desgleichen könne aus einer Art Annahmezwang in dem Sinn, daß die motorisierten Besucher infolge der Verkehrsbeschränkungen zur Benutzung des Parkplatzes der Klägerin gezwungen seien, ein Hoheitsbetrieb nicht hergeleitet werden. Eine Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung eines gemeindlichen Parkplatzes lasse sich ferner nicht dem Art. 141 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 - Bayer. Verfassung - (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts I, 3) - Grundrecht auf Genuß der Naturschönheiten - oder aus gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzausgleich - Zuschußberechtigung der Gemeinden zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen - entnehmen.

In ihrer Revision trägt die Klägerin vor, der Parkplatz sei eine öffentliche Einrichtung i. S. des Art. 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (Bayer. GemO); sein Betrieb sei ihr somit eigentümlich und vorbehalten. Durch die Errichtung des Parkplatzes sei es den staatlichen Behörden erst möglich gewesen, eine Bundesstraße teilweise für den öffentlichen Verkehr zu sperren und Parkverbote zu verhängen. Diese Maßnahmen seien verkehrspolizeilicher Natur und dienten einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Für die Einrichtung des Parkplatzes seien nicht wirtschaftliche Gründe, wie das FG meine, sondern die ungünstigen Verkehrsverhältnisse maßgebend gewesen. Das FG verstoße überdies gegen den Inhalt der Akten, wenn es ausführe, mit dem Parkplatz hätten mögliche Folgen für die vom Fremdenverkehr abhängigen Betriebe verhindert werden sollen. Es fehle auch jeder Anhalt dafür, daß sie - die Klägerin - mit der Einrichtung des Parkplatzes ihre privaten Fremdenverkehrsbetriebe von der Errichtung eigener Parkplätze habe entlasten wollen. Eine Widmung i. S. des Art. 6 Bay StrWG habe sich nicht empfohlen, weil es auf diese Weise leichter sei, die Ausdehnung der Parkflächen den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen. Trotz dieser Umstände bleibe der Parkplatz eine öffentliche Einrichtung i. S. der Bayer. GemO. Sie - die Klägerin - habe mit den übergeordneten Behörden zusammengewirkt, um die Verkehrsverhältnisse zu verbessern.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1966 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Klägerin ist als Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 11 Abs. 2 Bayer. Verfassung, Art. 1 Bayer. GemO). Soweit sie einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhält, ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer wegen jedes einzelnen Betriebes.

In dem Urteil vom 13. März 1974 I R 7/71 (BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391) hat der erkennende Senat hinsichtlich des Begriffs des Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das RFH-Urteil vom 22. Oktober 1929 I Aa 644/29 (RStBl 1929, 666) zurückgegriffen, das einen Betrieb i. S. des damals maßgeblichen § 2 Abs. 1 Nr. 3 KStG 1925 definiert als einen Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Verrichtungen, die unter einem einheitlichen Willen auf ein bestimmtes sachliches Ziel gerichtet sind, dadurch in sich wirtschaftlich zusammenhängen und eine funktionelle Einheit bilden, sich aber innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft des öffentlichen Rechts als etwas Besonderes herausheben. Der entsprechenden, im wesentlichen noch heute geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1934 liegt der Gedanke zugrunde, alle Betriebe der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs bieten (Begründung zum Körperschaftsteuergesetz 1934, RStBl 1935, 81, 82).

Ausgenommen von der Körperschaftsteuerpflicht bleiben jedoch Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe, § 4 KStDV). Der Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt ist weder im Körperschaftsteuergesetz noch in der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes näher bestimmt. Der in § 4 Satz 2 KStDV erwähnte Annahmezwang ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Dezember 1951 I 95/51 S, BFHE 56, 100, BStBl III 1952, 41) zwar ein bedeutsames, indes kein den Betrieb allein bereits als Hoheitsbetrieb ausweisendes Merkmal. Als entscheidend ist anzusehen, ob die in Frage stehende, sich als Ausübung öffentlicher Gewalt darstellende Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, wobei der Begriff "Hoheitsbetrieb" eher enger als weiter auszulegen ist (vgl. Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs vom 30. Juli 1949 I D 4/49 S, StuW 1950 II Nr. 6; BFH-Urteil vom 15. März 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500). In dem BFH-Beschluß vom 17. April 1969 V B 53/68 (BFHE 95, 357, BStBl II 1969, 415) wird ausgeführt, daß das Körperschaftsteuerrecht den Begriff der Ausübung der öffentlichen Gewalt in einem gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsrecht eingeschränkten Sinn versteht und deshalb auch nicht jeden der Ausübung der öffentlichen Gewalt im allgemeinen Sinne dienenden Betrieb von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Hoheitsbetrieb behandelt.

Gebührenpflichtige Parkplätze von Gemeinden, die diese auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden unterhalten, erfüllen die Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kann nicht gesagt werden, daß die Unterhaltung eines bewachten Parkplatzes einer Gemeinde eigentümlich oder vorbehalten sei und diese Einrichtung ausschließlich oder überwiegend durch das Merkmal der Ausübung der öffentlichen Gewalt geprägt werde. Eine solche Aufgabe könnte ein Privatunternehmen - ohne von der Gemeinde damit betraut zu sein - ebenfalls wahrnehmen. Es handelt sich um eine Einrichtung, die sich aus der Gesamtbetätigung der Klägerin heraushebt und die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient (§ 1 KStDV). Dem steht nicht entgegen, daß - worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - auf dem Parkplatz amtliche Verkehrsschilder aufgestellt sind, der Verkehr bei großem Andrang durch die Polizei geregelt wird und die Gebühren von amtlich bestellten Personen nach einer öffentlichen Satzung erhoben werden.

Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung, daß es sich bei dem in Rede stehenden Parkplatzbetrieb um einen Hoheitsbetrieb handele, auf die Bayer. GemO. Aus den allgemein gehaltenen Bestimmungen der Art. 6 und 7 der Bayer. GemO, die entsprechend Art. 83 Abs. 1 der Bayer. Verfassung den Gemeinden hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet eine umfassende Zuständigkeit verleihen, kann nichts für die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung eines gemeindlichen Betriebs hergeleitet werden. Auch Art. 21 Bayer. GemO, der die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde statuiert, bietet nichts für eine steuerliche Beurteilung. Öffentliche Einrichtungen einer Gemeinde sind alle Einrichtungen, die durch einen gemeindlichen Widmungsakt der Öffentlichkeit (Allgemeinheit) zur Verfügung gestellt und im öffentlichen Interesse unterhalten werden. Hierunter fallen Einrichtungen unterschiedlicher Art, gleich, ob sie Verwaltungs- oder Versorgungszwecken dienen, ob sie zum eigenen oder zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören (vgl. Helmreich-Widtmann, Bayerische Gemeindeordnung, 3. Aufl., Art. 21 Anm. 2). Unter den Begriff der öffentlichen Einrichtungen fallen somit auch die Einrichtungen, die körperschaftsteuerrechtlich als Betriebe gewerblicher Art einer Gemeinde angesehen werden müssen.

Aus Art. 57 Abs. 2 Bayer. GemO (hier in der noch im Streitjahr 1966 geltenden Fassung), auf den sich die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht vornehmlich bezieht, kann hier ebenfalls nichts entnommen werden. Diese Bestimmung enthält einen Katalog der den Gemeinden zugewiesenen Pflichtaufgaben. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften u. a. die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs nötigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten; hierunter fällt auch die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege (Helmreich-Widtmann, a. a. O., Art. 57 Anm. 5 d), eine Materie, die in den maßgeblichen Straßen- und Wegegesetzen, hier insbesondere in dem BayStrWG geregelt ist. Das Straßen- und Wegerecht bezieht sich aber nur auf Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr "gewidmet" sind (vgl. Art. 1, 6 BayStrWG). Nach den Feststellungen des FG hat hinsichtlich des Parkplatzes der Klägerin eine wegerechtliche Widmung nicht stattgefunden. Es kann daher auch anhand des Pflichtaufgabenkatalogs des Art. 57 Abs. 2 Bayer. GemO a. F. nicht geschlossen werden, daß der Klägerin der Betrieb und die Unterhaltung eines bewachten Parkplatzes eigentümlich und vorbehalten sei.

Die Einrichtung und Unterhaltung des Parkplatzes gehört somit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in den Bereich der ausschließlichen oder überwiegenden Ausübung hoheitlicher Gewalt. Wegen der Sperrung von Straßen für den Autoverkehr und der Verhängung von Parkverboten war die Klägerin im Interesse der Aufrechterhaltung des für die Gemeinde wichtigen Fremdenverkehrs veranlaßt, den Parkplatz auf gemeindeeigenem und zugepachtetem Grund und Boden anzulegen.

Der Betrieb des Parkplatzes gehört nach alledem zu den körperschaftsteuerlichen Betrieben i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72011

BStBl II 1976, 793

BFHE 1977, 53

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