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Hessisches Besoldungsgesetz

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Das Besoldungsgesetz Hessen tritt am 1. März 2014 in Kraft.

§ 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, die §§ 32 bis 39, § 46 Abs. 3, die §§ 50 und 55 Abs. 2 treten mit Wirkung vom 6. Juni 2013 in Kraft.

§ 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III treten mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.

§ 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III treten mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.

§§ 52 und 53 Abs. 1 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

§§ 1 - 20 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsdienstbezüge.

 

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

Sonderzahlungen,

 

3.

vermögenswirksame Leistungen,

 

4.

Auslandsverwendungszuschlag.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

 

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind u...

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  • Nachbarrechtsgesetz Hessen / §§ 14 - 19 Vierter Abschnitt Einfriedung
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  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
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  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
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  • Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 21 - 25 Fünfter Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht
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  • TVöD-E [bis 31.12.2025] / §§ 26 - 29 Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
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