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Besoldungsgesetz Hessen / § 46 Leistungsanreize, Leistungsanerkennung

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(1) 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub in Höhe von bis zu fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr unter Weitergewährung der Besoldung erhalten. 2Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), richterliche Unabhängigkeit besitzen. 3Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig.

 

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

 

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Vergabe von Leistungsprämien, Leistungszulagen und zur Gewährung des Sonderurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(4) Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsanreizen sind leistungsorientierte Bewertungen oder Zielvereinbarungen.

 

(5) 1Kommunalen Beamtinnen und Beamten können abweichend von § 56 Leistungsvergütungen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. 2Als Leistungsvergütung ist ausschließlich die Gewährung einer Prämie oder einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage zulässig. 3Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und der Dienstherr keine Leistungsanreize nach Abs. 1 gewährt. 4Die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung dürfen die in der Verordnung nach Abs. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. 5Das betriebliche System muss einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertungen in Form vo...

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