Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz / § 29 Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

(1) 1Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. 2Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 3Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

 

(2) 1Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden

bis zu

 

300 Einwohnern 6
mit mehr als 300 bis 500 Einwohnern 8
mit mehr als 500 bis 1 000 Einwohnern 12
mit mehr als 1 000 bis 2 500 Einwohnern 16
mit mehr als 2 500 bis 5 000 Einwohnern 20
mit mehr als 5 000 bis 7 500 Einwohnern 22
mit mehr als 7 500 bis 10 000 Einwohnern 24
mit mehr als 10 000 bis 15 000 Einwohnern 28
mit mehr als 15 000 bis 20 000 Einwohnern 32
mit mehr als 20 000 bis 30 000 Einwohnern 36
mit mehr als 30 000 bis 40 000 Einwohnern 40
mit mehr als 40 000 bis 60 000 Einwohnern 44
mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern 48
mit mehr als 80 000 bis 100 000 Einwohnern 52
mit mehr als 100 000 bis 150 000 Einwohnern 56
mit mehr als

 

150 000 Einwohnern 60.

2Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

 

(3) 1Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt. 2Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.

 

(4) Sofern Sitze im Gemeinderat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-AT / §§ 26 - 29a Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    488
  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) / § 12 (VKA) Eingruppierung
    414
  • TVöD-AT / § 16 Stufen der Entgelttabelle (VKA)
    221
  • TVöD-AT / § 18 (VKA) Leistungsentgelt
    105
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
    97
  • Entgeltordnung VKA / 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
    92
  • Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung
    82
  • Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 27 - 37 Sechster Abschnitt Einfriedung
    77
  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
    61
  • Besoldungsgesetz Hessen / 13. Allgemeine Stellenzulage
    56
  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
    51
  • Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt / §§ 34 - 42 Abschnitt 10 Grenzabstände für Pflanzen
    49
  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
    44
  • TVöD-BT-V / § 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
    44
  • Wehrpflichtgesetz / § 6a Besondere Auslandsverwendung
    44
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    43
  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
    42
  • TVöD-AT / § 20 Jahressonderzahlung (VKA)
    38
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 46 - 51 Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen
    37
  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
    32
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium

Top-Themen

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Arbeitszeugnisse für den öffentlichen Dienst
Arbeitszeugnisse für den ÖD

Erstellen Sie schnell und effektiv rechtssichere Arbeitszeugnisse. Dieses Buch bietet Ihnen viele Musterzeugnisse für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen.

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren