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Gemeindeordnung Hessen / § 55 Wahlen

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(1)[1] 1Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. 2Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist derjenige Erster Beigeordneter, der bei der Zuteilung der Stellen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen die erste Stelle erhalten hat. 3Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden nach der Reihenfolge der Höchstzahlen besetzt, auf die im ursprünglichen Wahlgang Stellen noch nicht zugeteilt worden sind. 4Ergeben sich für die letzte oder die letzten zu besetzenden Stellen die gleichen Höchstzahlen, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Bis 04.04.2025:

(1) 1Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt. 2Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. 3Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ...

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