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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung / § 3 Anforderungen für die Vergütung

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(1) 1Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn

 

1.

die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte

 

a)

Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder

 

b)

Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 erfüllt,

 

2.

die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 erfüllen,

 

3.

der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Absatz 2 erfüllt und

 

4.

der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeugung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung registriert hat oder eine entsprechende Registrierung beantragt hat.

2Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens ...

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