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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung / § 6 Treibhausgaseinsparung

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(1) 1Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung

 

1.

mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist,

 

2.

mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder

 

3.

mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.

2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.

 

(2) 1Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Biomasse-Brennstoffen produzierten Stroms

 

1.

mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden ist,

 

2.

mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden ist.

2Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Strom aus Biomasse-Brennstoffen.

 

(3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erzeugung von Strom ...

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