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Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / § 37 Leistungsbezüge

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(1) 1In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden:

 

1.

aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

 

2.

für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

 

3.

für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

2Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 können nebeneinander vergeben werden. 3Nach zehn Jahren hauptberuflicher professoraler Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind, werden Leistungsbezüge gemäß Satz 1 als Mindestbetrag in einer Gesamthöhe nach Anlage 6 durch die Hochschule garantiert; dabei gelten als professorale Tätigkeiten auch Zeiten einer hauptberuflichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

 

(2) Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 werden durch folgende Unterbrechungszeiten nicht gemindert:

 

1.

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

2.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,

 

3.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dienen; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

 

(3) Die Feststellung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 S...

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