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Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / § 29 Bemessung des Grundgehalts

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(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). 3Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.

 

(2) 1Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. 2Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 30 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. 3Ausgehend von dem Zeitpunkt des Beginns bestimmen sich die Stufenlaufzeiten nach Absatz 3. 4Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

 

(3) 1Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren, in den Stufen neun und zehn im Abstand von vier Jahren und ab der Stufe elf im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. 2Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 30 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. 3Die sich nach Satz 2 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet.

 

(4) 1Eine Änderung der Besoldungsgruppe wirkt sich auf die erreichte Stufe grundsätzlich nicht aus. 2Weist die neue höhere Besoldungsgruppe für diese Stufe kein Grundgehalt aus, wird die Beamtin oder der Beamte der Stufe des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe zugeordnet. 3Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Aufsteigen in der Stufe des...

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