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Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / § 30 Berücksichtigungsfähige Zeiten

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(1) 1Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 sind:

 

1.

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamtin oder Beamter, Pfarrerin oder Pfarrer im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

 

2.

Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) oder einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft oder ihrer Verbände, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind,

 

3.

Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit sowie als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

 

4.

Zeiten von mindestens sechs Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

 

5.

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind,

 

6.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,

 

7.

Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (BGBl. I S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,

 

8.

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

2Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit dies...

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