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Beamtengesetz Hessen / § 75 Schriftform, Ausübung von Nebentätigkeiten

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(1) 1Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1 bedürfen der Schriftform. 2Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

 

(2) 1Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten nicht anerkannt hat, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. 2Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. 3Das dienstliche Interesse nach Satz 1 und das öffentliche Interesse nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen. 4§ 69 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(3) 1Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. 2Bei einer Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt wird und der Wert der Inanspruchnahme bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt bleibt. 3Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten ...

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