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Beamtengesetz Hessen / § 23 Verordnungsermächtigung

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(1[1]) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den Grundsätzen der §§ 13 bis 22 zu treffen. 2Insbesondere regelt sie darin

 

1.

die Gestaltung der Laufbahnen,

 

2.

die näheren Einzelheiten der Zulassung zu den Laufbahnen,

 

3.

den Erwerb der Laufbahnbefähigung,

 

4.

die Ausgestaltung und Ableistung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen, insbesondere die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Anrechnung nicht einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Abs. 3 überlassen bleibt,

 

5.

die Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,

 

6.

die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,

 

7.

die Probezeit, deren Verkürzung und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,

 

8.

die näheren Einzelheiten des Aufstiegs, insbesondere die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Ablegung einer Prüfung kann vorgesehen werden,

 

9.

Nachteilsausgleich und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.

 

(2[2]) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann die Landesregierung auch Regelungen treffen über die

 

1.

Abweichungen von der grundsätzlichen Zuordnung der Laufbahngruppen nach § 13 Abs. 3 Satz 1,

 

2.

Wechsel von Laufbahnzweigen nach Maßgabe des § 13 Abs. 4,

 

3.

Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 bis 4,

 

4.

[3]Altersgrenzen für die Einstellung

 

a)

in einen Vorbereitungsdienst unter Berück...

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