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Beamtengesetz Hamburg / § 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)

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(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht

 

1.

Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,

 

2.

die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

 

3.

die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und

 

4.

unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

 

a)

Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

 

b)

Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

 

c)

gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

 

d)

Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

 

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte ihr oder ihm über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, bei einer Tätigkeit in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten auch über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich oder in Textform Auskunft erteilt.

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