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Beamtengesetz Bremen / § 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

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(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). 2Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung festlegen, dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). 3Beamtinnen und Beamte in der Probezeit erhalten eine Probezeitbeurteilung gemäß § 19 Absatz 3.

 

(2) 1In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. 2Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Entwicklung enthalten. 3Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstliche Beurteilung treten.

 

(3) 1Das Nähere, insbesondere

 

1.

die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung,

 

2.

die automatische Verarbeitung der Ergebnisse von dienstlichen Beurteilungen und Bekanntgabe in geeigneter Form,

 

3.

den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

 

4.

die Bewertungsstufen und Gewichtung von Einzelmerkmalen,

 

5.

die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,

 

6.

die Voraussetzungen für Anlassbeurteilungen, Regelbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen,

 

7.

der Beurteilungsrhythmus und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bei Regelbeurteilungen,

 

8.

das Verfahren zur Festlegung von Richtwerten,

 

9.

das Verfahren, insbesondere die Zuständigkeit der an der Erstellung der Beurteilun...

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