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Abfallwirtschaftsgesetz Thüringen / § 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

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(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Sie haben, mit Ausnahme der in § 5 geregelten Fälle, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach Maßgabe des § 15 KrW-/AbfG zu verwerten oder zu beseitigen. 3Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 KrW-/AbfG erstrecken sich auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zumutbar sind.

 

(2) 1Landkreise und kreisfreie Städte können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedienen. 2Sie sollen sich nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere um eine geordnete Abfallentsorgung zu gewährleisten, geboten ist. 3Soweit die geordnete Entsorgung in dem betreffenden Gebiet auf eine andere Weise nicht gewährleistet werden kann, kann die zuständige Abfallbehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 2 den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Zusammenschluss im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde aufgeben.

 

(3) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von Abfällen sowie die sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle, von unbelastetem Boden und unbelastetem Bauschutt sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, der Abfallwirtschaftsplan der Ü...

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