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Abfallwirtschaftsgesetz Thüringen / § 5 Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

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(1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Herkunft, Entstehungsort und Menge solche beweglichen Sachen, die Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind und die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG bestimmt worden sind. Hierzu zählen auch Abfälle, die nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG im Einzelfall durch die zuständige Behörde als besonders überwachungsbedürftig eingestuft wurden.

 

(2) 1Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,

 

1.

dass eine der Fachaufsicht der oberen Abfallbehörde unterstehende Zentrale Stelle Sonderabfall eingerichtet wird,

 

2.

dass Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle diese der Zentralen Stelle Sonderabfall anzudienen haben,

 

3.

in welcher Art und Weise besonders überwachungsbedürftige Abfälle anzudienen sind,

 

4.

dass die Zentrale Stelle Sonderabfall zusätzlich zu den Aufgaben im Rahmen einer Andienungspflicht nach Nummer 2 weitere Aufgaben im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung für Abfälle wahrnimmt, die der Nachweisführung nach den §§ 3 bis 23 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

 

5.

dass Aufgaben bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Zentralen Stelle Sonderabfall übertragen werden,

 

6.

dass die Zentrale Stelle Sonderabfall die Abfallberatung nach § 38 KrW-/AbfG für besonders überwachungsbedürftige Abfälle durchführt,

 

7.

dass der Zentralen Stelle Sonderabfall Zuständigkeiten abweichend von den §§ 24 und 25 nach Maßgabe des § 27 übertragen werden.

2Als Zentrale Stelle Sonderabfall kann auch eine juristische Person des Privatrechts als Beliehener bestimmt werden, sofern diese der Beleihung zugestimmt ha...

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