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Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) / Art. 22c Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22a, 22b und 22d sowie dem vorliegenden Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Zulassung einholen müssen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten legen Kriterien bezüglich der Qualifikationen fest, über die die Organisationen für Herstellerverantwortung verfügen müssen, damit sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden können. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Nachhaltigkeit nachweisen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 3 abweichen, sofern sie bis zum 16. Oktober 2025 bereits Kriterien festgelegt haben, mit denen sichergestellt wird, dass eine Organisation für Herstellerverantwortung nur dann mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden kann, wenn sie einen Nachweis ihres Fachwissens im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringt und mit diesen Kriterien sichergestellt wird, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Abfälle in nachhaltiger ...

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