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Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) / Art. 22b Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen

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(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (im Folgenden "Herstellerregister"), um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.

Die Kommission erstellt eine Website mit Links zu allen nationalen Herstellerregistern, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung ihrer nationalen Herstellerregister den Link dazu. Die Informationen in den einzelnen Herstellerregistern müssen leicht zugänglich, öffentlich verfügbar und kostenlos, maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die nach diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen berührt nicht die geschäftliche und betriebliche Vertraulichkeit sensibler Informationen gemäß einschlägigem Unionsrecht und nationalen Recht.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich im Herstellerregister zu registrieren. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder — im Fall der Übertragung der Verantwortung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in ...

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