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Abfallgesetz Sachsen-Anhalt / § 14 Andienung und Zuweisung von gefährlichen Abfällen

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(1) 1In der Verordnung nach § 13 Abs. 1 ist die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen durch Andienungsstellen zu regeln. 2Durch diese Verordnung kann insbesondere bestimmt werden,

 

1.

dass alle gefährlichen Abfälle, die im Land Sachsen-Anhalt erzeugt und von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen worden sind oder die im Land Sachsen-Anhalt behandelt, gelagert, verwertet oder abgelagert werden sollen, den Andienungsstellen von Erzeugern oder Besitzern der Abfälle anzudienen sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung erforderlich ist;

 

2.

dass für Abfälle, die bei Erzeugern oder Besitzern nur in kleineren Mengen anfallen, die Andienungspflicht auf diejenigen übergeht, die die Abfälle einsammeln und befördern;

 

3.

dass gefährliche Abfälle, die in einer in Sachsen-Anhalt gelegenen betriebseigenen Entsorgungsanlage von Andienungspflichtigen entsorgt werden oder deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Andienungsstellen nicht bedarf, durch die oberste Abfallbehörde allgemein oder im Einzelfall von der Andienungspflicht ausgenommen werden können;

 

4.

dass die Andienungsstellen die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zuzuweisen haben, wobei bei der Zuweisung der von Andienungspflichtigen zu erbringende Nachweis einer annahmebereiten Entsorgungsanlage zu berücksichtigen ist;

 

5.

dass Zuweisungen nach Nummer 4 insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Abfallwirtschaftsplanung des Landes, des Grundsatzes der erzeugernahen Entsorgung sowie der ökologischen Anfor...

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