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Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Leitsätze (amtlich)

1. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen, die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG zu verringern, bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung vom 21.12.2000 (TzBfG aF) (juris: § 8 Abs 5 S 1 TzBfG F: 2000-12-21) gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu.

2. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG aF (§ 8 Abs 1 TzBfG F: 2000-12-21) nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB annehmen, muss er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen. Andernfalls kommt eine Vertragsänderung nach Maßgabe des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers zustande.

Sachverhalt

Der Kläger ist seit dem Jahr 1993 bei der Beklagten in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Er beantragte gem. § 8 TzBfG mit Schreiben vom 14.6.2018 die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden bei einer Verteilung auf 5 Tage in der Woche ab dem 1.10.2018. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.7.2018 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, bis zum 31.8.2018 über seinen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu entscheiden. Unter dem 2.8.2018 antwortete die Beklagte, weiterhin für Gespräche zur Verfügung zu stehen. Nachdem der Klägervertreter erklärte, der Kläger wünsche kein Gespräch über sein Teilzeitverlangen, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 22.8.2018 an, dem Kläger ihre Entscheidung über den Teilzeitantrag fristgerecht in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen. Mit einem der Beklagten am 29.8.2018 zugegangenen Schreiben vom 24.8.2018 zog der Kläger seinen Antrag a...

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