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Vergütung eines (teil-)freigestellten Betriebsratsmitglieds

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Werden im aktiven Arbeitsverhältnis Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt, wie z.B. für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen o.ä., stehen diese gem. § 37 Abs. 2 BetrVG einem vollständig oder teilweise freigestellten Betriebsratsmitglied auch dann zu, wenn es aufgrund seiner Amtstätigkeit tatsächlich überhaupt keine Tätigkeiten zu den zuschlagsrelevanten ungünstigen Zeiten geleistet hat; denn müsse sich das (teil-)freigestellte Betriebsratsmitglied die entsprechenden Zulagen und Zuschläge erst "verdienen", liefe dies dem Ehrenamtsprinzip aus § 37 Abs. 1 BetrVG zuwider.

Sachverhalt

Der Kläger ist als Rettungssanitäter bei dem Beklagten in Vollzeit tätig. Da er ausschließlich in Wechselschicht tätig war, erhielt er entsprechende Wechselschichtzulagen sowie Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Zudem war er zu Rufbereitschaften eingeteilt, wofür er eine Rufbereitschaftszulage erhielt. Der Kläger ist daneben Mitglied des beim Beklagten gebildeten Betriebsrats. Hierfür war er ab März 2020 zunächst mit einem Zeitanteil von 80 % seiner Arbeitszeit und seit Juni 2022 vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Die Betriebsratstätigkeit übte er von Montag bis Freitag zu sog. üblichen Bürozeiten (von ca. 08:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr) aus. Der Beklagte war nun der Auffassung, dass die Zulagen für Wechselschicht und Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ausgleich für erschwerte Arbeitsbedingungen darstellten, die mit dem Eintritt in die Freistellung weggefallen und somit nicht fortzuzahlen seien. Trotzdem zahlte er dem Kläger – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die Wechselschichtzulage sowie eine sog. Zulagenpauschale. Da der Kläger jedoch die Auffassung vertrat, dass er einen Anspruch auf Fortzahlung...

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