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Untersagung einer Nebentätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Nebentätigkeit untersagen oder diese mit Auflagen versehen. Diese Bestimmung ist verfassungskonform. Die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L und bei der Rechtsanwendung im Einzelfall zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie soll als kassenärztliche Vereinigung die ambulante medizinische und psychotherapeutische Versorgung der Einwohner im Gebiet Nordrhein sicherstellen, wozu es gehörte, die Qualität der ärztlichen Leistungen zu sichern, das Honorar mit den Vertragsärzten abzurechnen, deren Interessen gegenüber den Krankenkassen zu vertreten sowie den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu organisieren. Auch bietet sie den Vertragsärzten betriebswirtschaftliche Beratung von der Gründung einer Praxis bis zu deren Verkauf an. Dies umfasste z.B. Praxiswertermittlung, Liquiditäts-, Investitions- und Kostenanalysen sowie Beratung beim Praxismarketing. Der Kläger ist bei der Beklagten als Niederlassungsberater in der Bezirksstelle D beschäftigt. Der TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Bei der Beklagten gab es eine Compliance-Richtlinie, welche u.a. den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten regelte. Zudem war die Ausübung einer Nebentätigkeit anzeigepflichtig, um das Bestehen eines Interessenkonfliktes zu prüfen.

Am 16.3.2018 informierte der Kläger die Beklagte, dass er ab Juni eine Nebentätigkeit aufnehmen wolle. Im Umfang von 6 Stunden wöchentlich wolle er entgeltlich für seine Lebensgefährtin, welche eine ärztliche Praxis in E betreibt und auch Kassenpatienten betreut, allgemeine Büroaufgaben verrichten. Zu diesem Zeitp...

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