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Ruhepausen als Arbeitszeit i.S.d. Art. 2 RL 2003/88/EG

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Wird dem Arbeitnehmer eine Reaktionsfrist von nur wenigen Minuten eingeräumt, ist die Bereitschaftszeit grundsätzlich in vollem Umfang „Arbeitszeit".

Sachverhalt

Die Parteien streiten vor den nationalen Gerichten über die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Betriebsfeuerwehrmann. Die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers enthielt 2 Essens- und Ruhepausen von jeweils 30 Minuten, während dieser der Arbeitnehmer nicht ersetzt wurde, sondern über ein Funkgerät für den Fall eines Einsatzes erreichbar war, damit er seine Pause unterbrechen und sich innerhalb von 2 Minuten zum Einsatzfahrzeug begeben konnte. Die Ruhepausen wurden auf seine Arbeitszeit nur angerechnet und vergütet, wenn sie von einem Einsatz unterbrochen wurden. Der Kläger war der Ansicht, dass auch die nicht unterbrochenen Ruhepausen als Arbeitszeit zu vergüten seien.

Das nationale Gericht legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es wollte u.a. wissen, ob Pausenzeiten, in denen der Arbeitnehmer im Fall eines plötzlichen Einsatzes innerhalb von 2 Minuten zur Verfügung stehen muss, als "Arbeitszeit" i.S.d. Art. 2 RL 2003/88/EG anzusehen seien und ob es hierbei eine Rolle spiele, dass die Unterbrechung der Pause bloß zufällig und unvorhersehbar sei.

Entscheidung

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass Vergütungsfragen grundsätzlich nicht unter die Arbeitszeitrichtlinie fielen; allerdings könne dies anders sein, wenn die Frage der Vergütung mittelbar davon abhänge, wie diese rechtlich zu bewerten sei.

Weiter führte der EuGH führte aus, dass Bereitschaftszeit (nach deutschem Rechtsverständnis auch Rufbereitschaft) entweder "Arbeitszeit" oder "Ruhezeit" i.S.d. RL 2003/88/EG sein könnten – es gebe hierbei keine Zwischenkategorie. Auch solche Zeiten der Bereitschaftszeit, in denen ...

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