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Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Risiko einer Arbeitsverweigerung trägt der Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Klägerin, die bei der Beklagten seit Februar 2006 als Sachgebietsleitung für den Bereich "technische Dokumentation" beschäftigt war, wurde nach wiederholten Konflikten und einer erfolglos durchgeführten Mediation durch die Beklagte die Sachgebietsleitung entzogen. Nach ergebnislosen Gesprächen über eine Abordnung in eine andere Abteilung und nachdem im Februar 2014 5 Mitarbeiter aus Angst vor der Klägerin schriftlich um deren "räumliche Versetzung" baten, erteilte die Beklagte am 2.5.2014 der Klägerin den Auftrag, ein "Bauwerksbuch" zu erstellen und wies ihr zu dessen Erfüllung einen Arbeitsplatz in einem der betreffenden Bauwerke zu. Da keiner der anderen dortigen Räume dauerhaft als Büro genutzt wurde, sollte die Klägerin zunächst ihren bis dahin sehr spartanisch ausgestatteten Arbeitsplatz neu ausstatten. Dienstbeginn und- ende sollte sie in einer entsprechenden E-Mail dem Sekretariat der Abteilungsleitung mitteilen. Die Klägerin verweigerte die Arbeit mit Verweis auf den aus ihrer Sicht fachfremden Arbeitsauftrag und die unzureichende Büroausstattung. Die Beklagte mahnte sie im Folgenden mehrfach wegen der unterlassenen An- und Abmeldung per E-Mail ab und forderte sie auf, ihren Arbeitsauftrag auszuführen. Nach Anhörung sowie Zustimmung des Personalrats wurde die Klägerin mit Schreiben vom 8.6.2014 außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Hiergegen erhob sie Klage.

Entscheidung

Während die Klage vor dem ArbG u...

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